Wo Bio drauf steht, steckt Bio drin.
Dass sich die Kundinnen und Kunden darauf verlassen können, dafür sorgt ein spezielles Kontrollsystem. Das europäische Bio-Recht überlässt es jedem Land, ob staatliche Institutionen die Öko-Kontrolle übernehmen oder private Kontrollstellen beauftragt werden. Die Bundesrepublik hat die Öko-Kontrolle an private Prüfinstitute – die Öko-Kontrollstellen – delegiert, die von staatlichen Behörden zugelassen und überwacht werden. Das funktioniert so ähnlich wie beim TÜV für Autos.
- Gesetzlich geregelte Bio-Kennzeichnung:
VO 2018/848 Art. 30, Art. 32 und Art. 33 - Freiwillige Übertragung von Aufgaben an Kontrollstellen:
VO 2018/848 Art. 34 (1) und Art. 40 - Kontrollstellen:
VO 2018/848 Art. 3 Nr. 56 - Behörden:
VO 2018/848 Art. 3 Nr. 54 und 55
Die Öko-Kontrolle prüft jeden Schritt
Kontrolliert wird, wer Bio-Tiere hält, Pflanzen ökologisch anbaut, Bio-Lebensmittel herstellt, und diese verkauft, lagert, importiert oder exportiert. Neben Bio-Höfen oder Bio-Mühlen, -Molkereien und Co., die Lebens- oder Futtermittel herstellen, müssen auch Unternehmen, die Bio-Produkte umpacken oder umetikettieren oder andere Aufgaben übernehmen, regelmäßig die Öko-Kontrolle durchlaufen. Grund für diese Genauigkeit: Das Einhalten der Bio-Vorschriften über die ganze Wertschöpfungskette muss überprüft und nachgewiesen werden können.
Haben die Unternehmen alle Bio-Regeln befolgt, bekommen sie ein Bio-Zertifikat. Das ist der Nachweis, dass ihre Produkte wirklich Bio sind. Nur Händlerinnen oder Händler werden unter bestimmten Bedingungen nicht kontrolliert: Wenn sie nur fertig verpackte Bio-Produkte verkaufen, die bereits beim Herstellen kontrolliert wurden. Zum Beispiel Tankstellen, die nur Öko-Schokoriegel verkaufen. Oder wenn der Handel nur kleine Mengen von unverpackten Bio-Lebensmitteln anbietet.
- Kontrollpflichtige Tätigkeiten:
VO 2018/848 Art. 34 (1) - Umpacken oder umetikettieren:
VO 2018/848 Art. 3 Nr. 44 - Unterauftragnehmer:
VO 2018/848 Art. 34 (3) - Regelmäßige Kontrolle:
VO 2018/848 Art. 38 (3) - Kontrolle über die Kette:
VO 2018/848 Art. 37 und Art. 38 (2) - Nachweise:
VO 2018/848 Art. 34 (5) und Art. 39 // VO 2021/1691 und VO 2021/2119 Art. 2 und Art. 3 - Bio-Zertifikat:
VO 2018/848 Art. 34 (1), Art. 35 und Art. 38 (5) - Kontrolle von Einzelhandelsunternehmen:
VO 2018/848 Art. 34 (2) und Art. 35 (8)
Geprüft wird mindestens einmal im Jahr
Für alle Unternehmen gilt es gleich: Öko wird regelmäßig kontrolliert. Mindestens einmal im Jahr durchläuft jeder Bio-Betrieb die Hauptkontrolle, auch Audit genannt. Die Kontrolle findet vor Ort statt. Nur bei risikoarmen Betrieben, die die Bio-Regeln immer sehr zuverlässig umgesetzt haben, kann die Kontrolle direkt vor Ort auch seltener stattfinden. Die Unterlagen des Betriebs werden aber trotzdem mindestens einmal jährlich überprüft. Dort, wo ein größeres Risiko oder ein größerer Bedarf besteht, wird hingegen häufiger und unangekündigt kontrolliert. Zusätzliche oder unangekündigte Kontrollen führen die Prüfstellen bei etwa einem Zehntel der Bio-Betriebe durch. Beprobungen während des gesamten Produktionsprozesses, von Böden, in Lagern, bei den Kulturen auf dem Acker, in den Bio-Herstellungsunternehmen oder den Bio-Produkten im Laden, sind zusätzlich bei mindestens 5 % der Betriebe vorgeschrieben.
- Jährliche Kontrolle:
VO 2018/848 Art. 38 (2) und (3) - Risikoorientierte Kontrolle:
VO 2018/848 Art. 38 (2) - Zusätzliche und unangekündigte Kontrollen und Beprobungen:
VO 2018/848 Art. 38 (4) und (9) // VO 2021/279 Art. 7
Öko-Kontrolle ist die strengste im ganzen Lebensmittelsektor
Das Bio-Recht schreibt sehr detailliert fest, was genau die geschulten Öko-Inspekteurinnen oder -Inspektoren überprüfen, wenn sie einen Betrieb auditieren und wie die Kontrolle abläuft. Das Besondere ist, dass der gesamte Produktionsprozess unter die Lupe genommen wird, statt nur das Endprodukt im Labor anzuschauen.
Beispiel Landwirtschaft: Auf dem Hof inspiziert die kontrollierende Person nicht nur den Käse im Hofladen, sondern auch die Größe und die Ausstattung der Kuhställe und der Ausläufe oder Weideflächen. Sie begutachtet, wie es den Tieren geht, bewertet, ob die Bewirtschaftung der Äcker und Kulturen ohne chemisch-synthetische Pestizide erfolgt. Die Kontrolle lässt sich zeigen, welche Betriebsmittel der Hof zukauft und schaut sich an, ob Warenein- und -ausgang plausibel sind. Anschließend werden alle Beobachtungen und Erklärungen der Bäuerin oder des Bauers in einem Bericht festgehalten. Die Kontrollstelle bewertet dann, ob der Betrieb öko-konform wirtschaftet und stellt dann ein Bio-Zertifikat aus.
- Kontrollanforderungen:
VO 2018/848 Art. 37 und Art. 38 - Prozesskontrolle:
VO 2018/848 Art. 37 und Art. 38 (2) - Bericht:
VO 2018/848 Art. 38 (6) - Bio-Zertifikat:
VO 2018/848 Art. 34 (1), Art. 35 und Art. 38 (5)
Intensive Prüfung von Verdachtsfällen
Ist alles in Ordnung, darf der Hof seine Produkte (weiter) als Öko-Lebensmittel vermarkten und sich Bio-Betrieb nennen. Fällt etwas auf, was an der Einhaltung der Bio-Regeln zweifeln lässt (Verdacht), muss der Betrieb das erklären. Beispiel: Es wurde eine Verunreinigung mit Pestiziden gefunden, die laut Bio-Recht nicht erlaubt sind. Erklärt der Landwirt nachvollziehbar, was passiert ist – etwa, dass die Pestizide vom Nachbarn auf das Bio-Getreidefeld geweht oder die Laboranalysen fehlerhaft waren – wird dies schriftlich festgehalten. Die Bio-Ware kann dann als solche weiter vermarktet werden. Kann der Verdacht nicht erklärt oder ausgeräumt werden, muss eine Meldung an die Kontrollstelle erfolgen. Für die Zeit der Untersuchung darf die Ware nicht verkauft werden. Jeder andere Verdacht wird genauso behandelt. Das gilt zum Beispiel, wenn befürchtet wird, dass zu viele Tiere in Stall oder Auslauf stehen oder wenn die eingekauften Mengen eines Herstellers nicht plausibel erscheinen.
Die Kontrollstelle bzw. die -Behörde geht dem Verdacht unverzüglich nach und prüft beispielsweise, ob der Betrieb alle Vorsorgemaßnahmen eingehalten oder – wie im Beispiel – beim Getreideanbau gesetzestreu gehandelt hat. Führt die Untersuchung innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht zum Nachweis eines Verstoßes, kann die Ware weiter als Bio vermarktet werden. Falls nicht, wird ein Verfahren gegen den Betrieb eingeleitet. Denn ein Verstoß gegen die Bio-Regeln ist ein Verstoß gegen ein Gesetz und wird dementsprechend sanktioniert. Das kann dazu führen, dass die Ware ihren Bio-Status oder der gesamte Betrieb sein Bio-Zertifikat verliert, und auch, dass von Gerichten empfindliche Strafen verhängt werden.
- Prüfung von Verdachtsfällen:
VO 2018/848 Art. 27, Art. 28 (2) und Art. 41 - Untersuchung von Verdachtsfällen:
VO 2018/848 Art. 29 (1) bis (3) und Art. 41 (2) // VO 2021/279 Art. 2 - Vorsorgemaßnahmen:
VO 2018/848 Art. 28 (1) - Freigabe der Waren:
VO 2018/848 Art. 41 (2) - Sanktionen:
VO 2018/848 Art. 41 (3) und (4) und Art. 42 // VO 2021/279 Art. 8 und Anhang I
Unterm Strich
Zusammengefasst lässt sich sagen: Die Öko-Kontrolle ist mit Abstand das strengste Kontrollsystem der Land- und Lebensmittelwirtschaft. Vergleicht man beispielsweise einen Bio-Ackerbau-Betrieb mit einem konventionellen, wird bei Öko jedes Jahr kontrolliert, ob beim Pflanzenschutz alles mit rechten Dingen zugeht. Ein konventioneller Hof wird im Vergleich durchschnittlich nur einmal im Berufsleben kontrolliert.
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