Vertrauen ist gut – Kontrolle noch besser
Wer Bio-Lebensmittel in die EU importieren möchte, muss sich laut EU-Öko-Verordnung zertifizieren und regelmäßig kontrollieren lassen. Das gilt für den Import von Rohwaren wie Getreide genauso wie für verarbeitete Lebensmittel wie Kekse oder Gewürzmischungen. Ob die Bäuerinnen und Hersteller im Drittland sowie die nachfolgenden Export- und Importunternehmen alle Anforderungen erfüllen, das inspiziert eine von staatlichen Behörden oder der EU-Kommission zugelassene Öko-Kontrollstelle. Sie wird dann in der Kontrollstellenliste der Öko-Verordnung aufgeführt.
In den Drittländern ansässige staatliche Überwachungsbehörden, internationale Akkreditierungsstellen und die EU-Kommission achten darauf, dass die Kontrolleurinnen und Kontrolleure ihren Job auch richtig machen. Denn die EU-Kommission ist für die Anerkennung und Überwachung der für Bio-Importe zugelassenen Kontrollstellen und Drittländer verantwortlich.
So kann man sich sicher sein, dass auf den Äckern oder bei der Herstellung alles mit den rechten Dingen zugeht.
- Verpflichtende Kontrolle und Zertifizierung:
VO 2018/848 Art. 45 (1) und (4) - Zulassung von Öko-Kontrollstellen:
VO 2018/848 Art. 45 (1) und Art. 46 // VO 2021/1697 - Kontrolle durch Öko-Kontrollstellen:
VO 2018/848 Art. 45 (1) // VO 2021/1698 Kap. III, Kap. IV und Kap. V // VO 2021/2306 - Kontrollstellenlisten:
VO 2018/848 Art. 46 (1) und Art. 57 (2) // VO 2021/1378 Art. 2 und Anhang II // VO 2021/2325 Art. 2 und Anhang II - Anerkennung Drittländer:
VO 2018/848 Art. 45 (1), Art. 47, Art. 48 und Art. 58 in Verbindung mit VO 2020/1693 Art. 1 (2) // VO 2021/2325 Art. I und Anhang I - Akkreditierung von Kontrollstellen:
VO 2018/848 Art. 46 (2) d) und (3) in Verbindung mit VO 2021/1697 Art. 1 - Zulassung und Überwachung durch die EU-Kommission:
VO 2018/848 Art. 46 (1), (4), (5), (6), Art. 47, Art. 48 (1) bis (3) und Art. 49 // VO 2021/1342 // VO 2021/1697 // VO 2021/1698 Kap. I und Kap. II
Sicher durch gleichwertige Bio-Regeln
Ganz praktisch funktioniert das so: Ein Bio-Lebensmittel darf nur in die EU importiert werden, wenn die Produkte nach den Regeln der Öko-Verordnung oder gleichwertigen Regeln hergestellt, kontrolliert und gekennzeichnet wurden. Wie die Bio-Waren aus dem nicht-europäischen Ausland durch die zugelassenen Kontrollstellen kontrolliert werden müssen, ist im Detail festgelegt. Alles entspricht den Standards der europäischen Regelung mit ein paar Besonderheiten für die Versendung, Abwicklung und Kontrolle der Bio-Einfuhren an der Grenze. Wenn die Betriebe im Drittland diese Vorgaben einhalten, bekommen sie – ebenso wie ihre europäischen Kolleginnen und Kollegen – ein Bio-Zertifikat, das Bescheinigung genannt wird.
- Bio-Kontrollregeln für Drittlandkontrollstellen:
VO 2018/848 Art. 45 (1) // VO 2021/1698 Kap. III, Kap. IV und Kap. V - Abwicklung der Importe:
VO 2021/2306 // VO 2021/2307 - Bescheinigung:
VO 2018/848 Art. 45 (1) // VO 2021/1378 Art. 1 und Anhang I
Bescheinigungen in globaler Bio-Datenbank
Für jede einzelne Sendung muss eine Kontrollbescheinigung ausgestellt werden. Aus ihr geht hervor, welche Bio-Waren in welchen Mengen eingeführt werden, woher sie kommen, welchen Weg sie genommen haben, wer mit ihnen zu tun hatte und wohin sie gehen sollen. So wird der Weg der Bio-Importe nachvollziehbar. Die Kontrolle und Verzollung bei der Einfuhr in die EU werden erleichtert.
Damit Importe noch einfacher funktionieren und die Kontrollbescheinigungen überall abrufbar sind, hat die EU ihr Handling digitalisiert. Die moderne elektronische Datenbank TRACES erlaubt das sichere Management und eine schnelle Reaktion. Jede im Drittland tätige Kontrollstelle und jedes Unternehmen, was mit Bio-Importen handelt, muss sich auf TRACES registrieren – und von der Behörde erst bestätigt werden.
Vier Wege für Bio-Importe in die EU
Damit die EU den Import grundsätzlich erlaubt, gibt es vier Möglichkeiten:
Erstens können Bio-Regeln des Drittländer mit ihren Bio-Regeln und ihrem Kontrollsystem als „gleichwertig“ mit der EU anerkannt werden, wie das beispielsweise bei Argentinien und Neuseeland der Fall ist.
Zweitens kann der Staat mit der Europäischen Union ein Handelsabkommen abschließen, in dem die Partner die jeweiligen Bio-Regeln gegenseitig als gleichwertig anerkennen. In beiden Fällen gilt: In dem Drittland muss es ein Bio-Gesetz mit Kontrollsystem geben, das vergleichbar mit den europäischen Regeln ist und somit sichere Bio-Produktion und -Kontrolle garantiert. So haben die USA und die Europäische Union ihre Öko-Standards bereits 2012 als gleichwertig anerkannt, auch wenn einige Unterschiede in den Bio-Vorschriften bestehen. Beispiel: In den USA dürfen bestimmte Lebensmittel mit Vitaminen angereichert sein. In der EU ist das nur im Ausnahmefall der Babynahrung erlaubt, wo dies gesetzlich vorgeschrieben ist.
Die dritte Möglichkeit: Drittländer ohne Handelsabkommen oder Anerkennung als Drittland müssen ihre Produkte eins zu eins nach europäischem Bio-Recht herstellen, kontrollieren und labeln – mit nur geringen Anpassungsmöglichkeiten. Die Anwendung der europäischen Regeln überprüfen dafür anerkannte Kontrollstellen. Die Idee dahinter: Bio aus dem Drittland besser an den EU-Standard anpassen und die Anerkennung vereinfachen. Denn bisher gab es viele verschiedene gleichwertige Standards, was beispielsweise die Kontrolle erschwerte. Die Kehrseite, wenn dieselben Regel von Finnland bis nach Zentralafrika gelten: Klima, Boden, Landwirtschaft und Verwaltung sind in den Ländern sehr unterschiedlich, die EU-Regeln daher nicht immer passend. Die vierte Möglichkeit: Übergangsweise bis Ende 2024 dürfen die Drittstaaten ohne Anerkennung und Handelsabkommen weiter Bio-Produkte mit gleichwertigen Standards herstellen und in die EU einführen. Auch dafür werden Kontrollstellen zur Überprüfung der gleichwertigen Standards zugelassen.
- Anerkennung Drittländer:
Verordnung 2018/848 Art. 45 (1) b), iii) und Art. 48 - Anerkennung Drittländer mit Handelsabkommen:
Verordnung 2018/848 Art. 45 (1) b), ii) und Art. 47 - Gleiche Regeln im Drittland (Konformität):
Verordnung 2018/848 Art. 45 (1) b), i) - Geringe Anpassungsmöglichkeiten:
Verordnung 2018/848 Art. 45 (2) // VO 2021/1165 Art. 10 und Anhang VI - Gleichwertige Regeln im Drittland (Äquivalenz):
VO 2018/848 Art. 57
Bio verhilft Bauernfamilien zu stabilem Einkommen
Warum überhaupt Bio aus fernen Ländern? Weil es Sinn macht – zumindest, wenn man auf Exoten wie Südfrüchte oder Kaffee nicht verzichten oder Lebensmittel wie Tomaten oder Weintrauben außerhalb der Saison essen möchte. Auf diese Weise können auch Menschen in fernen Ländern von den Bio-Vorteilen profitieren. Denn die Bio-Qualitäten wie Pflanzengesundheit ohne Glyphosat und ohne synthetische Dünger schonen auf jedem Hektar Böden, Insekten und Klima – egal ob in Amerika, Asien oder Afrika. Bio schützt auch die Bäuerinnen und Bauern vor Schadstoffen und sorgt für ein stabiles Einkommen. Mit Blick auf weitere Umwelteffekte gilt jedoch: Bio + regional + saisonal ist erste Wahl!
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