Bio gibt’s nur mit Brief & Siegel
Für Bäuerinnen und Bauern, die auf Bio umstellen, gilt eine Umstellungszeit. Bereits während dieser Zeit müssen alle Regeln der Bio-Verordnung – wie bei einem „richtigen“ Bio-Betrieb – eingehalten werden. Die Umstellungszeit beginnt, wenn sich der Hof bei einer
Öko-Kontrollstelle anmeldet. Das ist eine private, behördlich zugelassene Prüfinstanz, die Bio-Betriebe regelmäßig kontrolliert. Denn bei Bio sind Kontrolle und Zertifizierung immer Pflicht.
- Bio-Umstellungsregeln:
VO 2018/848 Art. 10 (1) und (2) - Kontrollpflicht auch für umstellende Betriebe:
VO 2018/848 Art. 34 (1)
Umstellung auf Bio dauert bis zu 3 Jahre
Die Umstellungszeiten für Pflanzenbau und Tierhaltung sind genau vorgeschrieben.
Pflanzenbaubetriebe stellen in zwei oder drei Jahren um: Für Ackerbau- und Grünlandflächen gelten zwei Jahre, für Dauerkulturen wie Obst und Wein drei Jahre. Auch Schweine, Rinder, Schafe, Geflügel oder Ziegen müssen eine Zeit lang nach Öko-Regeln gehalten werden, bevor sie sich Bio-Tier nennen dürfen und die Bäuerin oder der Bauer ihre Produkte als „Öko“ vermarkten darf. Von Tier zu Tier gelten unterschiedliche Fristen. Bei Legegeflügel sind das sechs Wochen. Bei Bienen dauert die Umstellung zwölf Monate bei Schweinen und milchgebenden Tieren sechs Monate und bei Rindern sogar ein bis mehrere Jahre.
Ein Betrieb mit Pflanzen und Tieren kann seine Äcker und die Tierhaltung gleichzeitig oder nacheinander – oder auch nur eines von beidem – auf Bio umstellen.
- Umstellungszeit auf Bio-Pflanzenbau:
VO 2018/848 Anhang II Teil I Nr. 1.7.1 und 1.7.4 - Umstellung – gleichzeitig oder nacheinander:
VO 2018/848 Anhang II Teil II Nr. 1.2.1 - Betriebe mit ökologischer und konventioneller Produktion:
VO 2018/848 Art. 9 (2) und (7) - Umstellungszeit auf Bio-Tierhaltung:
VO 2018/848 Anhang II Teil II Nr. 1.2.1
Boden bekommt Zeit, sich zu erholen
Die Umstellungszeit garantiert, dass sich die Böden erholen können – beispielsweise von synthetischen Stickstoffdüngern oder Pestiziden, die aus der Zeit der konventionellen Bewirtschaftung stammen. Deshalb gilt: Wenn die Böden stark belastet sind, wird die Umstellungszeit verlängert. Flächen, die vorher gar nicht oder extensiv bewirtschaftet wurden, können schneller umgestellt werden. Während der Umstellung dürfen die Ernte oder die Tiere noch nicht als Bio verkauft werden.
- Verlängerung oder Verkürzung der Umstellungszeit:
VO 2018/848 Art. 10 (3) und Anhang II Teil I Nr. 1.7.2, 1.7.3 und 1.7.4 // VO 2020/464 Art. 1
Umstellungsware darf verkauft werden
Nach zwölf Monaten reiner Öko-Landwirtschaft erlaubt es das
Bio-Recht, dass die Höfe ihr Getreide, Gemüse oder Obst als
„Umstellungsware“ verkaufen. Selbstangebautes Futter darf schon im ersten Jahr zu einem kleinen Teil und im zweiten Jahr komplett
im Trog der eigenen Tiere landen – oder nach zwölf Monaten als „Umstellungsfutter“ an andere Bio-Höfe verkauft werden. Natürlich muss die Ware entsprechend gekennzeichnet werden.
Für Milch oder Fleisch gilt diese Regelung nicht.
Der Verkauf von Umstellungsware hilft den Betrieben, die höheren Kosten, die wegen der strengen Bio-Regeln anfallen, besser zu decken. So können sie gut in eine ökologische Zukunft starten.
- Vermarktung Umstellungsware:
VO 2018/848 Art. 10 (4) und Art. 30 (3)
Der Schlüssel zum Bio-Erfolg
Wer auf Bio umstellen möchte, benötigt eine Menge Knowhow, um die erforderlichen Schritte zu planen. Denn die Umstellung ist ein großer und oft lebensverändernder Schritt im Leben einer Landwirtin oder eines Landwirtes. Wer sich von beratend von einem Bio-Verband unterstützen lässt, macht sich die Sache einfacher und kommt sicher zum Ziel.
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